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   VG Frankfurt/Main, 06.10.2003 - 9 E 2175/02 (3)   

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https://dejure.org/2003,27624
VG Frankfurt/Main, 06.10.2003 - 9 E 2175/02 (3) (https://dejure.org/2003,27624)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2003 - 9 E 2175/02 (3) (https://dejure.org/2003,27624)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - 9 E 2175/02 (3) (https://dejure.org/2003,27624)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Verwarnung nach dem Gesetz über Kreditwesen (KWG); Verwaltungsaktscharakter einer Verwarnung

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1059
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 27.01.1992 - 25 A 68.91

    Anspruch auf Aufhebung einer bankaufsichtsrechtlichen Verwarnung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.10.2003 - 9 E 2175/02
    Das VG Berlin hat zwar in seinem Urteil vom 27.01.1992 die Auffassung vertreten, dass eine Verwarnung keinen Verwaltungsakt darstellt, weil es ihr am Tatbestandsmerkmal der Regelung fehlt (WM 1992, 1059 ff.; dieser Entscheidung folgend: Samm, a.a.O., § 36 Rn. 59 sowie Szagunn/Hang/Ergenzinger, Gesetz über das Kreditwesen, 6. Aufl., § 36 Rn. 1).

    Da für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt einen Verwaltungsakt darstellt, auch der "objektive Sinngehalt" maßgeblich ist, d.h. wie der Adressat unter Berücksichtigung deräußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung der Behörde verstehen durfte oder musste (vgl. BVerwG, BVerwGE 41, 305, 306 und 60, 223, 228 f.; ebs. VG Berlin, WM 1992, 1059, 1061; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 16 m.w.Nw.), kommt es im Einzelfall auch auf die Gestaltung der Verwarnung an.

  • VG Berlin, 22.01.1996 - 25 A 628.93
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.10.2003 - 9 E 2175/02
    Schließlich spricht auch das Urteil des VG Berlin vom 22.01.1996 für eine Einstufung der Verwarnung als Verwaltungsakt (WM 1996, 1309 ff.).

    Ferner ergebe sich der Regelungsgehalt auch daraus, dass es für den Betroffenen unzumutbar sei, gleichwohl von der Aufstockung seines Eigenkapitals abzusehen und sich gezielt möglichen bankenaufsichtsrechtlichen Sanktionen auszusetzen, d. h. abzuwarten, ob das Bundesaufsichtsamt eine entsprechende Verfügung gemäß § 45 KWG erlässt (WM 1996, 1309 ff. ).

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.10.2003 - 9 E 2175/02
    Da für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt einen Verwaltungsakt darstellt, auch der "objektive Sinngehalt" maßgeblich ist, d.h. wie der Adressat unter Berücksichtigung deräußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung der Behörde verstehen durfte oder musste (vgl. BVerwG, BVerwGE 41, 305, 306 und 60, 223, 228 f.; ebs. VG Berlin, WM 1992, 1059, 1061; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 16 m.w.Nw.), kommt es im Einzelfall auch auf die Gestaltung der Verwarnung an.
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.10.2003 - 9 E 2175/02
    Da für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt einen Verwaltungsakt darstellt, auch der "objektive Sinngehalt" maßgeblich ist, d.h. wie der Adressat unter Berücksichtigung deräußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung der Behörde verstehen durfte oder musste (vgl. BVerwG, BVerwGE 41, 305, 306 und 60, 223, 228 f.; ebs. VG Berlin, WM 1992, 1059, 1061; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 16 m.w.Nw.), kommt es im Einzelfall auch auf die Gestaltung der Verwarnung an.
  • VG Frankfurt/Main, 19.01.2006 - 1 E 3679/04

    Verwarnung wegen Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung von

    Die Verwarnung ist nicht lediglich ein unverbindlicher Hinweis auf die Pflichten des Geschäftsleiters sondern stellt fest, dass der Kläger konkret und vorwerfbar gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoßen hat und belegt ihn deswegen mit einer Verwarnung, die im Falle der Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens nach § 36 Abs. 2 KWG zur Abberufung des Geschäftsleiters führen kann (vgl. auch VG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2003 NJW 2004, S. 1059; BVerwG, Urt. v. 06.12.1999 Versicherungsrecht 2000, S. 707 zur Rechtsnatur eines Verweises durch den Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen).
  • VG Frankfurt/Main, 16.06.2005 - 1 E 7018/03
    Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei der angegriffenen Verwarnung um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG handelt (hierzu VG Frankfurt, NJW 2004, 1059 ).
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